Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisIfSG
Ausfertigungsdatum: 20.07.2000
Vollzitat:
"Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 17.12.2008 I 2586 |
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Fußnote
Textnachweis ab: 1.1.2001Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.7.2000 I 1045 (SeuchRNeuG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2001, §§ 37 und 38 mWv 26.7.2000 in Kraft getreten.
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Prävention durch Aufklärung 2. Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung § 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts § 5 Bund-Länder-Informationsverfahren 3. Abschnitt - Meldewesen § 6 Meldepflichtige Krankheiten § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen § 9 Namentliche Meldung § 10 Nichtnamentliche Meldung § 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde § 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk § 13 Sentinel-Erhebungen § 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten § 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde § 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder § 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 21 Impfstoffe § 22 Impfausweis § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten § 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern § 26 Durchführung § 27 Teilnahme des behandelnden Arztes § 28 Schutzmaßnahmen § 29 Beobachtung § 30 Quarantäne § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen § 33 Gemeinschaftseinrichtungen § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen § 36 Einhaltung der Infektionshygiene 7. Abschnitt - Wasser § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung § 38 Erlass von Rechtsverordnungen § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde § 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes § 41 Abwasser 8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 45 Ausnahmen § 46 Tätigkeit unter Aufsicht § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis § 48 Rücknahme und Widerruf § 49 Anzeigepflichten § 50 Veränderungsanzeige § 51 Aufsicht § 52 Abgabe § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge 10. Abschnitt - Zuständige Behörde § 54 Benennung der Behörde 11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen § 56 Entschädigung § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung § 58 Aufwendungserstattung § 59 Sondervorschrift für Ausscheider § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 61 Gesundheitsschadensanerkennung § 62 Heilbehandlung § 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen § 64 Zuständige Behörde für die Versorgung § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66 Zahlungsverpflichteter § 67 Pfändung § 68 Rechtsweg 13. Abschnitt - Kosten § 69 Kosten 14. Abschnitt - Sondervorschriften § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes 15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften § 73 Bußgeldvorschriften § 74 Strafvorschriften § 75 Weitere Strafvorschriften § 76 Einziehung 16. Abschnitt - Übergangsvorschriften § 77 Übergangsvorschriften
- 1.
-
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen kann,
- 2.
-
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
- 3.
-
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
- 4.
-
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
- 5.
-
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
- 6.
-
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
- 7.
-
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
- 8.
-
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
- 9.
-
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
- 10.
-
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
- 11.
-
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
- 12.
-
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
- 13.
-
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
- 14.
-
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
- 1.
-
erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,
- 2.
-
hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
- a)
-
Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen,
- b)
-
die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,
in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und fortzuschreiben, - 3.
-
fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwerten,
- 4.
-
stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffentlicht diese periodisch,
- 5.
-
kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durchführen.
- 1.
-
die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
- 2.
-
beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
- 1.
-
der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
- a)
-
Botulismus
- b)
-
Cholera
- c)
-
Diphtherie
- d)
-
humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
- e)
-
akuter Virushepatitis
- f)
-
enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- g)
-
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- h)
-
Masern
- i)
-
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- j)
-
Milzbrand
- k)
-
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
- l)
-
Pest
- m)
-
Tollwut
- n)
-
Typhus abdominalis/Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, - 2.
-
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
- a)
-
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
- b)
-
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- 3.
-
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
- 4.
-
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
- 5.
-
soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
- a)
-
einer bedrohlichen Krankheit oder
- b)
-
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
- 1.
-
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
- 2.
-
Bacillus anthracis
- 3.
-
Borrelia recurrentis
- 4.
-
Brucella sp.
- 5.
-
Campylobacter sp., darmpathogen
- 6.
-
Chlamydia psittaci
- 7.
-
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
- 8.
-
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- 9.
-
Coxiella burnetii
- 10.
-
Cryptosporidium parvum
- 11.
-
Ebolavirus
- 12.
-
- a)
-
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
- b)
-
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
- 13.
-
Francisella tularensis
- 14.
-
FSME-Virus
- 15.
-
Gelbfiebervirus
- 16.
-
Giardia lamblia
- 17.
-
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
- 18.
-
Hantaviren
- 19.
-
Hepatitis-A-Virus
- 20.
-
Hepatitis-B-Virus
- 21.
-
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
- 22.
-
Hepatitis-D-Virus
- 23.
-
Hepatitis-E-Virus
- 24.
-
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
- 25.
-
Lassavirus
- 26.
-
Legionella sp.
- 27.
-
Leptospira interrogans
- 28.
-
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
- 29.
-
Marburgvirus
- 30.
-
Masernvirus
- 31.
-
Mycobacterium leprae
- 32.
-
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
- 33.
-
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
- 34.
-
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
- 35.
-
Poliovirus
- 36.
-
Rabiesvirus
- 37.
-
Rickettsia prowazekii
- 38.
-
Rotavirus
- 39.
-
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- 40.
-
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- 41.
-
Salmonella, sonstige
- 42.
-
Shigella sp.
- 43.
-
Trichinella spiralis
- 44.
-
Vibrio cholerae O 1 und O 139
- 45.
-
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
- 46.
-
Yersinia pestis
- 47.
-
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
- 1.
-
Treponema pallidum
- 2.
-
HIV
- 3.
-
Echinococcus sp.
- 4.
-
Plasmodium sp.
- 5.
-
Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
- 6.
-
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
- 1.
-
im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
- 2.
-
im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien,
- 3.
-
im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt,
- 4.
-
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- 5.
-
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- 6.
-
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes,
- 7.
-
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
- 8.
-
im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
- 1.
-
Name, Vorname des Patienten
- 2.
-
Geschlecht
- 3.
-
Tag, Monat und Jahr der Geburt
- 4.
-
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
- 5.
-
Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/Paratyphus und Cholera
- 6.
-
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33
- 7.
-
Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
- 8.
-
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
- 9.
-
wahrscheinliche Infektionsquelle
- 10.
-
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
- 11.
-
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle
- 12.
-
Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
- 13.
-
Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten
- 14.
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
- 15.
-
bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22 Abs. 2.
- 1.
-
Name, Vorname des Patienten
- 2.
-
Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
- 3.
-
Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
- 4.
-
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
- 5.
-
Art des Untersuchungsmaterials
- 6.
-
Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
- 7.
-
Nachweismethode
- 8.
-
Untersuchungsbefund
- 9.
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des Krankenhauses
- 10.
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
- 1.
-
im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Verschlüsselung gemäß Absatz 2
- 2.
-
Geschlecht
- 3.
-
Monat und Jahr der Geburt
- 4.
-
erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
- 5.
-
Untersuchungsbefund
- 6.
-
Monat und Jahr der Diagnose
- 7.
-
Art des Untersuchungsmaterials
- 8.
-
Nachweismethode
- 9.
-
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
- 10.
-
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde
- 11.
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
- 12.
-
bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde
- 1.
-
Geschlecht
- 2.
-
Monat und Jahr der Geburt
- 3.
-
zuständiges Gesundheitsamt
- 4.
-
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
- 5.
-
Art der Diagnose
- 6.
-
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung
- 7.
-
Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
- 8.
-
bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
- 9.
-
Aufnahmen in einem Krankenhaus.
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
- 1.
-
das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, wenn die übertragbare Krankheit nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte,
- 2.
-
die getroffenen Maßnahmen,
- 3.
-
sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.
- 1.
-
Name, Vorname
- 2.
-
Angaben zum Tag der Geburt
- 3.
-
Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen Person
- 4.
-
Name des Meldenden.
- 1.
-
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind und die Krankheiten wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
- 2.
-
des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese Krankheitserreger zu bestimmen.
§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
- 1.
-
die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
- a)
-
den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
- b)
-
Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,
- 2.
-
die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
- 3.
-
die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
- a)
-
die Art und den Umfang der Bekämpfung,
- b)
-
den Einsatz von Fachkräften,
- c)
-
die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
- d)
-
die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und
- e)
-
die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen,
- 4.
-
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.
§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
- 1.
-
Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einvernehmen mit
- a)
-
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, und
- b)
-
dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prüft,
- 2.
-
Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
- a)
-
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Prüfung prüft,
- b)
-
mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, und
- c)
-
mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Auswirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind.
- 1.
-
von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
- 2.
-
im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermögens bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme anderer Zahlungspflichtiger die Durchführung der Untersuchung oder Behandlung erschweren würde.
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- 1.
-
Datum der Schutzimpfung
- 2.
-
Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
- 3.
-
Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
- 4.
-
Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
- 5.
-
Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes.
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
- 1.
-
Cholera
- 2.
-
Diphtherie
- 3.
-
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- 4.
-
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- 5.
-
Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
- 6.
-
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- 7.
-
Keuchhusten
- 8.
-
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- 9.
-
Masern
- 10.
-
Meningokokken-Infektion
- 11.
-
Mumps
- 12.
-
Paratyphus
- 13.
-
Pest
- 14.
-
Poliomyelitis
- 15.
-
Scabies (Krätze)
- 16.
-
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- 17.
-
Shigellose
- 18.
-
Typhus abdominalis
- 19.
-
Virushepatitis A oder E
- 20.
-
Windpocken
- 1.
-
Vibrio cholerae O 1 und O 139
- 2.
-
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- 3.
-
Salmonella Typhi
- 4.
-
Salmonella Paratyphi
- 5.
-
Shigella sp.
- 6.
-
enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
- 1.
-
Cholera
- 2.
-
Diphtherie
- 3.
-
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- 4.
-
virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
- 5.
-
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- 6.
-
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- 7.
-
Masern
- 8.
-
Meningokokken-Infektion
- 9.
-
Mumps
- 10.
-
Paratyphus
- 11.
-
Pest
- 12.
-
Poliomyelitis
- 13.
-
Shigellose
- 14.
-
Typhus abdominalis
- 15.
-
Virushepatitis A oder E
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
- 1.
-
welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen,
- 2.
-
dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
- 3.
-
welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
- 4.
-
die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen,
- 5.
-
in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
- 6.
-
dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist,
- 7.
-
dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und
- 8.
-
die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren.
- 1.
-
welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen,
- 2.
-
dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
- 3.
-
welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
- 4.
-
in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und
- 5.
-
dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.
- 1.
-
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
- 2.
-
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
- 1.
-
an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- 2.
-
an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- 3.
-
die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
- a)
-
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- b)
-
in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung.
- 1.
-
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- 2.
-
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- 3.
-
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- 4.
-
Eiprodukte
- 5.
-
Säuglings- und Kleinkindernahrung
- 6.
-
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- 7.
-
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- 8.
-
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
- 1.
-
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- 2.
-
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
- 1.
-
Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit
- a)
-
Arzneimitteln,
- b)
-
Medizinprodukten,
- 2.
-
Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.
- 1.
-
die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
- 2.
-
sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
- 1.
-
den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- 2.
-
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist,
- 1.
-
eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45,
- 2.
-
Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
- 3.
-
Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
- 1.
-
für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
- 2.
-
die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
- 1.
-
über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie
- 2.
-
über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,
- 1.
-
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
- 2.
-
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
- 3.
-
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
- 4.
-
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
- 1.
-
bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,
- 2.
-
bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- 1.
-
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- 2.
-
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
- 3.
-
gesetzlich vorgeschrieben war oder
- 4.
-
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
- 1.
-
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
- 2.
-
von einem Arzt geimpft worden ist und
- 3.
-
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
- 1.
-
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
- 2.
-
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
-
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
- 4.
-
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
- 1.
-
in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,
- 2.
-
in den Fällen des § 60 Abs. 2
- a)
-
von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- b)
-
wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
- c)
-
bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
- 3.
-
in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.
- 1.
-
die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
- 2.
-
die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
- 3.
-
die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
- 4.
-
Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
- 5.
-
die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
- 6.
-
die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26,
- 7.
-
die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,
- 8.
-
die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
- 1.
-
Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind,
- 2.
-
Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,
- 3.
-
Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und Übungen,
- 4.
-
die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
- 5.
-
Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr,
- 6.
-
im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
- 1.
-
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
-
entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
-
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
- 4.
-
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
-
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
-
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
- 7.
-
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
- 8.
-
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 9.
-
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder das Auftreten von Krankheitserregern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 10.
-
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
- 11.
-
entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
- 12.
-
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
- 13.
-
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 14.
-
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
- 15.
-
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
- 16.
-
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
- 17.
-
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 18.
-
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 19.
-
entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet,
- 20.
-
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
- 21.
-
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 22.
-
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 23.
-
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
- 24.
-
einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1.
-
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 2.
-
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
- 3.
-
ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
- 4.
-
entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.