Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft
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ZDv 70/ 1 |
Anlage 1/1 |
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Anhang Teil A | |
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(Nr. 205) |
Verwaltungsvorschriften über die
Verpflichtung zum Wohnen
in Gemeinschaftsunterkunft
Auf Grund des § 18 Satz 2 des
Soldatengesetzes, des § 69 Abs. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, der
§§ 4 und 10 des Wehrsoldgesetzes ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern nachstehende Verwaltungsvorschriften:
A. Begriff der Gemeinschaftsunterkunft
1.
Gemeinschaftsunterkunft ist jede von Amts wegen bereitgestellte Unterkunft.
2.
Familienwohnungen innerhalb des Kasernenbereichs
(z. B. für verheiratete Offiziere, Kompaniefeldwebel) sind keine
Gemeinschaftsunterkünfte.
B. Allgemeine Verpflichtung zum Wohnen
in der
Gemeinschaftsunterkunft
3.
Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind regelmäßig verpflichtet
- (1)
-
die Soldaten, die auf Grund ihrer Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübung oder dienstliche Veranstaltung),
- (2)
-
die Soldaten auf Zeit am Anfang ihrer Dienstzeit während der Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.
Für Soldaten auf Zeit, die als Obergefreite oder mit einem höheren Dienstgrad erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden, gilt indessen die Regelung der Nummer 4.
4.
Unter der Voraussetzung, daß Unterkunft zur
Verfügung gestellt wird, sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
(einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet die übrigen
Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des
Monats, der dem Monat vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr
vollenden.
Die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht, wenn die in Absatz 1 Genannten
- (1)
-
am Dienstort mit ihrer Ehefrau eine gemeinsame Wohnung haben oder
eine von der Standortverwaltung angebotene angemessene Wohnung unberechtigt ablehnen oder
- (2)
-
in ihrer Wohnung am Dienstort aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren oder
- (3)
-
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und sie zu dem Zeitpunkt der Einberufung einen eigenen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 BKG hatten und diesen Hausstand am Dienstort weiterführen.
Absatz 2 gilt auch für diejenigen, die nicht am Dienstort wohnen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 (1) bis (3) am Wohnort vorliegen, falls ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Kommandeurs oder Dienststellenleiters billigerweise zugemutet werden kann, die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort täglich zurückzulegen.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht während einer Freistellung vom militärischen Dienst für eine nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gewährten Fachausbildung.
5.
Die unter den Nummern 3 und 4 genannten Soldaten haben bei Dienstreisen und Kommandierungen eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu nehmen.
6.
Die Gemeinschaftsunterkunft nach den Nummern 3 und 4 wird unentgeltlich gewährt.
Bei Empfängern von Reisekostenvergütung oder
Trennungsgeld ist die Reisekostenvergütung gemäß § 12 BRKG und das Trennungsgeld
gemäß § 4 TGV entsprechend zu kürzen.
7.
Der Bataillonskommandeur oder Offizier in entsprechender Dienststellung kann im Einzelfall Soldaten von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft aus persönlichen oder dienstlichen Gründen auf Widerruf befreien.
Über die Befreiung sowie über deren Widerruf ist
dem Soldaten ein Bescheid nach Anlage 1/5 zu erteilen. Die für Soldaten
auf Zeit als Änderungsmeldung bestimmte 2. Ausfertigung des Bescheides ist
von der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, an das zuständige
Wehrbereichsgebührnisamt zu senden. Für Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten (Nr. 3 (1)), entfällt die 2. Ausfertigung des
Bescheides.
C. Verpflichtung zum Wohnen
in Gemeinschaftsunterkunft aus
besonderem Anlaß
8.
Soldaten, die nicht bereits unter die obenstehenden Nummern 3 oder 4 fallen, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu nehmen.
9.
Erstreckt sich die Verpflichtung der Nummer 8 auf mindestens 30 Tage, so muß sie durch den Bataillonskommandeur oder einen Offizier in entsprechender Dienststellung ausgesprochen werden. Erstreckt sich die Verpflichtung aus Nummer 8 auf weniger als 30 Tage, so kann sie durch jeden Disziplinarvorgesetzten ausgesprochen werden.
Der Grund und die vorgesehene Dauer müssen dem Soldaten schriftlich mitgeteilt werden. Gegenüber den Teilnehmern an Übungen und Lehrgängen genügt es, daß die Verpflichtung in den Befehlen über die Übung oder den Lehrgang ausgesprochen wird. Einer besonderen Verpflichtungserklärung gegenüber dem einzelnen Teilnehmer bedarf es nicht.
10.
Die Unterbringung in
der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund einer Verpflichtung aus besonderem Anlaß
(Nr. 8) ist unentgeltlich. Diese Unterbringung gilt nicht als „ständiges
Wohnen“ im Sinne des § 39 Abs. 2 BBesG und der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften. Bei Empfängern von Reisekostenvergütung oder
Trennungsgeld ist die Reisekostenvergütung gemäß § 12 BRKG und das Trennungsgeld
gemäß § 4 TGV entsprechend zu kürzen.
11.
Von der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft aus besonderem Anlaß kann grundsätzlich nur die Stelle im Einzelfall befreien, die die Wohnverpflichtung angeordnet hat. Der Kommandeur oder der militärische Leiter einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung kann Soldaten, die ihm für die Dauer einer lehrgangsgebundenen Ausbildung truppendienstlich unterstellt sind, von der Wohnverpflichtung im Einzelfall aus persönlichen oder dienstlichen Gründen auf Widerruf befreien.
Über die Befreiung sowie über deren Widerruf ist
dem Soldaten ein Bescheid nach Anlage 1/5 zu erteilen. Die für das
Wehrbereichsgebührnisamt bestimmte 2. Ausfertigung entfällt.
12.
Für die Dauer des Dienstes auf See gelten alle
Soldaten als „zur Inanspruchnahme der Bordunterkunft (Gemeinschaftsunterkunft)“
verpflichtet. Nummer 10 gilt entsprechend.
13.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
