Logo jurisLogo Bundesregierung

Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ZDv 70/ 1

Anlage 1/1


Anhang Teil A


(Nr. 205)


Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen
in Gemeinschaftsunterkunft


Auf Grund des § 18 Satz 2 des Soldatengesetzes, des § 69 Abs. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, der §§ 4 und 10 des Wehrsoldgesetzes ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern nachstehende Verwaltungsvorschriften:

A. Begriff der Gemeinschaftsunterkunft


1.

Gemeinschaftsunterkunft ist jede von Amts wegen bereitgestellte Unterkunft.


2.

Familienwohnungen innerhalb des Kasernenbereichs (z. B. für verheiratete Offiziere, Kompaniefeldwebel) sind keine Gemeinschaftsunterkünfte.

B. Allgemeine Verpflichtung zum Wohnen
in der Gemeinschaftsunterkunft

3.

Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind regelmäßig verpflichtet


(1)
die Soldaten, die auf Grund ihrer Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübung oder dienstliche Veranstaltung),

(2)
die Soldaten auf Zeit am Anfang ihrer Dienstzeit während der Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.

Für Soldaten auf Zeit, die als Obergefreite oder mit einem höheren Dienstgrad erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden, gilt indessen die Regelung der Nummer 4.


4.

Unter der Voraussetzung, daß Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden.


Die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht, wenn die in Absatz 1 Genannten


(1)
am Dienstort mit ihrer Ehefrau eine gemeinsame Wohnung haben oder

eine von der Standortverwaltung angebotene angemessene Wohnung unberechtigt ablehnen oder


(2)
in ihrer Wohnung am Dienstort aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren oder

(3)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und sie zu dem Zeitpunkt der Einberufung einen eigenen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 BKG hatten und diesen Hausstand am Dienstort weiterführen.

Absatz 2 gilt auch für diejenigen, die nicht am Dienstort wohnen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 (1) bis (3) am Wohnort vorliegen, falls ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Kommandeurs oder Dienststellenleiters billigerweise zugemutet werden kann, die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort täglich zurückzulegen.


Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht während einer Freistellung vom militärischen Dienst für eine nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gewährten Fachausbildung.


5.


Die unter den Nummern 3 und 4 genannten Soldaten haben bei Dienstreisen und Kommandierungen eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu nehmen.


6.

Die Gemeinschaftsunterkunft nach den Nummern 3 und 4 wird unentgeltlich gewährt.


Bei Empfängern von Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld ist die Reisekostenvergütung gemäß § 12 BRKG und das Trennungsgeld gemäß § 4 TGV entsprechend zu kürzen.


7.

Der Bataillonskommandeur oder Offizier in entsprechender Dienststellung kann im Einzelfall Soldaten von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft aus persönlichen oder dienstlichen Gründen auf Widerruf befreien.


Über die Befreiung sowie über deren Widerruf ist dem Soldaten ein Bescheid nach Anlage 1/5 zu erteilen. Die für Soldaten auf Zeit als Änderungsmeldung bestimmte 2. Ausfertigung des Bescheides ist von der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, an das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt zu senden. Für Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Nr. 3 (1)), entfällt die 2. Ausfertigung des Bescheides.

C. Verpflichtung zum Wohnen
in Gemeinschaftsunterkunft aus besonderem Anlaß

8.

Soldaten, die nicht bereits unter die obenstehenden Nummern 3 oder 4 fallen, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu nehmen.


9.

Erstreckt sich die Verpflichtung der Nummer 8 auf mindestens 30 Tage, so muß sie durch den Bataillonskommandeur oder einen Offizier in entsprechender Dienststellung ausgesprochen werden. Erstreckt sich die Verpflichtung aus Nummer 8 auf weniger als 30 Tage, so kann sie durch jeden Disziplinarvorgesetzten ausgesprochen werden.

Der Grund und die vorgesehene Dauer müssen dem Soldaten schriftlich mitgeteilt werden. Gegenüber den Teilnehmern an Übungen und Lehrgängen genügt es, daß die Verpflichtung in den Befehlen über die Übung oder den Lehrgang ausgesprochen wird. Einer besonderen Verpflichtungserklärung gegenüber dem einzelnen Teilnehmer bedarf es nicht.


10.

Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund einer Verpflichtung aus besonderem Anlaß (Nr. 8) ist unentgeltlich. Diese Unterbringung gilt nicht als „ständiges Wohnen“ im Sinne des § 39 Abs. 2 BBesG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bei Empfängern von Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld ist die Reisekostenvergütung gemäß § 12 BRKG und das Trennungsgeld gemäß § 4 TGV entsprechend zu kürzen.

11.


Von der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft aus besonderem Anlaß kann grundsätzlich nur die Stelle im Einzelfall befreien, die die Wohnverpflichtung angeordnet hat. Der Kommandeur oder der militärische Leiter einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung kann Soldaten, die ihm für die Dauer einer lehrgangsgebundenen Ausbildung truppendienstlich unterstellt sind, von der Wohnverpflichtung im Einzelfall aus persönlichen oder dienstlichen Gründen auf Widerruf befreien.

Über die Befreiung sowie über deren Widerruf ist dem Soldaten ein Bescheid nach Anlage 1/5 zu erteilen. Die für das Wehrbereichsgebührnisamt bestimmte 2. Ausfertigung entfällt.

D. Pflicht zum Wohnen an Bord

12.

Für die Dauer des Dienstes auf See gelten alle Soldaten als „zur Inanspruchnahme der Bordunterkunft (Gemeinschaftsunterkunft)“ verpflichtet. Nummer 10 gilt entsprechend.

E. Übergangsbestimmung

13.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.